EIGENIMPORT EINES NEUEN FAHRZEUGS

Stand 032002

 

Da es derzeit in Österreich keine Mahindra-Händler gibt, können Interessierte derzeit nur zwischen der Möglichkeit eines Gebrauchtwagenkaufs oder eines Eigenimportes wählen.
Der Eigenimport von neuen oder gebrauchten Kraftfahrzeugen kostet viel Zeit und Geld, weshalb man sich diese Mühen nur antun sollte, wenn es die Liebe zum Fahrzeug erforderlich macht. Dieses Informationsblatt soll Dir helfen, die dabei entstehenden Kosten abzuschätzen und die Entscheidung, ob ein Eigenimport Vorteile bringt, zu erleichtern.

 

I. Import aus einem EU-Land

EU-Betriebserlaubnis

II.Import aus einem Nicht EU-Land

Adressen und Allgemeines

I.Import aus einem EU-Land

 

 

Quelle blauer Rahmen: ÖAMTC (www.oeamtc.at) 28.8.2009

Zulassungsbedingungen für Gebrauchtwagen aus der EU erleichtert!

So war's bis jetzt
Hatte das Objekt der Begierde die 30 Jahre noch nicht überschritten, galt es nicht als Oldtimer und benötigte eine Einzelgenehmigung, um in der Alpenrepublik zum Verkehr zugelassen zu werden. Diese zu erhalten, war quasi unmöglich, da die so genannten "Youngtimer" die strengen heimischen Abgasnormen nicht erfüllten.

So ist es nun
"Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist nun klargestellt, dass sämtliche Fahrzeuge, die im EU-Raum bereits einmal zum Verkehr zugelassenen waren, nach einem Import auch in Österreich ohne weitere Einschränkungen zugelassen werden müssen", erklärt ÖAMTC-Verkehrswirtschaftsexpertin Elisabeth Brandau.

 

Bei Eigenimporten von gebrauchten Fahrzeuge war es bisher in Österreich von Abgasnormen abhängig, ob ein Fahrzeug in Österreich einzelgenehmigungsfähig war oder nicht. Das unabhängig vom Herkunftsland.

Im EU-Raum bereits zugelassene Fahrzeuge können unabhängig vom Alter importiert werden, eine Einzelgenehmigung bzw. Eintragung in die Genehmigungsdatenbank durch die Behörden ist problemlos möglich.

Mindestvoraussetzung für eine Genehmigung war bei Benzinern das Vorhandensein eines Katalysators bzw. eine entsprechende Nachrüstung. Bei Dieselfahrzeugen konnte sich keine bundesweit einheitliche Regelung durchsetzen. Es wurde teilweise nach dem Datum der erstmaligen Zulassung, teilweise nach dem Abgasverhalten des Fahrzeuges unterschieden.

"Das Absurde daran war, dass Fahrzeuge wie ein Opel Manta B, ein Ford Capri oder auch ein Golf II GTI nur auf unseren Straßen fahren durften, wenn sie in Österreich zugelassen waren. Die gleichen Autos durften nicht aus Deutschland importiert werden", sagt die ÖAMTC-Expertin.

Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes wurde dieser Praxis nun Einhalt geboten.

Genehmigungen
Interessant in dem Zusammenhang ist die Tatsache, dass diese Entscheidung alle Fahrzeuge, unabhängig vom Alter, betrifft. In der Praxis bedeutet das, der Importeur wird zukünftig wählen können, ob er ein 30-jähriges Fahrzeug als historisches Fahrzeug - mit der Nutzungseinschränkung auf 120 Tage pro Jahr und den erweiterten "Pickerl"-Fristen - oder als "normales" Gebrauchtfahrzeug ohne Einschränkung genehmigen lässt.

 

Weiter mit Stand 2002 - zwar nicht ganz aktuell - aber hilfreich und nun einfacher für gebrauchte Mahis :))))

 

1. Beim Import von Fahrzeugen ist zu beachten, dass die Fahrzeuge in technischer Hinsicht den österreichischen Bestimmungen entsprechen.  So werden in Österreich nur mehr Personenkraftwagen genehmigt, wenn sie der neuen Abgasnorm EURO II 94/12/EWG (41. KDV-Novelle, EU-Richtlinie 70/220) entsprechen. Beim Kauf eines älteren Fahrzeuges im Ausland sollte man daher unbedingt ein Technisches Datenblatt verlangen, aus dem ersichtlich ist, welche Abgasnorm erfüllt wird.  Fahrzeuge, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, können in Österreich nur einzelgenehmigt werden, wenn sie im Rahmen einer Erbschaft, Schenkung oder als Übersiedlungsgut importiert werden, weiters "historische Kraftfahrzeuge". 

Gebrauchtfahrzeuge, die nach dem 1. Oktober 1994 erstmals in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassen wurden, entsprechen mit Sicherheit dieser Abgasbestimmung. Bei solchen Fahrzeugen wird im Genehmigungsverfahren auf die Beibringung spezieller Nachweise verzichtet.  Sind aus den vorhandenen Fahrzeugpapieren diese Normen nicht ersichtlich, so ist ein Technisches Datenblatt (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des österreichischen Fahrzeugimporteurs erforderlich. Kosten im Bereich von EUR 145,- bis ca. EUR 510,- je nach Automarke und Importeur.  

 

2. Bei Abholung des Fahrzeuges muss Dir der Händler bzw. der private Verkäufer eine Reihe von Papieren ausfolgen, die Du auch bei der Genehmigung zur Zulassung bei der zuständigen Landesprüfstelle (siehe Anhang) vorlegen musst.

Rechnung oder Kaufvertrag, Fahrzeugpapiere, ausländisches Genehmigungsdokument im Original  (KFZ-Brief, z.B. Typenschein) bzw. COC-Papier (= Certificate of Confirmity/Übereinstimmungsbescheinigung), diese wird ausgestellt, wenn für das KFZ eine EU-Betriebserlaubnis besteht, ab Baujahr 1996 haben alle KFZ eine Gesamterlaubnis für den EU-Bereich).  Garantiekarte ausgefüllt , Serviceheft, Betriebsanleitung, Ausländisches Überstellungskennzeichen, muss vom ausländischen Händler besorgt werden  oder  österreichisches Überstellungskennzeichen (grün), das bekommst Du bei der  Zulassungsstelle Ihres Wohnsitzes (Vorgangsweise, Kosten siehe Anhang) https://www.vvo.at/nav/frmset_auto.htm  

 

3. Fahrzeugüberstellung:  

Mit Fahrzeugen mit ausländischem Überstellungskennzeichen darf nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage gefahren werden. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Bpol. Dion Wien, Krems u. Waidhofen/Ybbs Magistrat) in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Mit dem österreichischen grünen Überstellungskennzeichen darf maximal 21 Tage gefahren werden.   Für die Erlangung von Überstellungskennzeichen, die bei der Zulassungsstelle des Wohnsitzes zu beantragen sind, sind folgende Unterlagen erforderlich:  - Formblatt für Antrag auf Bewilligung von Überstellungsfahrten – Meldezettel - Rechnung oder Kaufvertrag - Versicherungsbestätigung - Ausländisches KFZ-Papier, welches dem österreichischen Typenschein entspricht. 

 

4. Fahrzeuggenehmigung:

Das Fahrzeug ist nun der zuständigen Kfz-Prüfstelle der Landesregierung vorzuführen (Adressen im Anhang)  Einzelgenehmigung: Dazu benötigst Du: Lichtbild (für Pkw und Kombi) im Mindestformat 7 x 7 cm, wobei das Fahrzeug  vor neutralem Hintergrund von schräg links vorne aufgenommen sein muss.  Die Fotos müssen dokumentenecht sein.  Für alle anderen Fahrzeuge je zwei gleiche Lichtbilder im Mindestformat  7 x 7 cm, wobei das Fahrzeug vor neutralem Hintergrund von links vorne  und rechts hinten aufgenommen sein muss. 

Wiegekarte einer öffentlichen Brückenwaage - ausgenommen Fahrzeuge in  serienmäßigem Zustand. 

Fahrzeugpapiere (KFZ-Brief, z.B. Typenschein) des Ursprungslandes.  Rechnung oder Kaufvertrag oder Schenkungsurkunde  Das Ansuchen um Einzelgenehmigung eines einzelnen Fahrzeuges kostet  für einen PKW in etwa EUR 182,- (2002). Die erforderlichen Unterlagen können je nach Fahrzeug variieren und werden bei der Fahrzeugprüfung vom Sachverständigen festgesetzt. Entsprechen gewisse Einrichtungen des Fahrzeuges (z.B. Bremsen, Sicherheitsgurte, etc.) nicht den geltenden Bestimmungen, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich und die Prüfgebühr erhöht sich. Nach erfolgter positiver Prüfung erhältst Du sofort eine Interimsbestätigung, mit der eine befristete Zulassung auf 18 Monate möglich ist. 

 

EU-Betriebserlaubnis:

Besteht für das eingeführte Fahrzeug eine EU-Betriebserlaubnis, so ist auf Antrag beim Landeshauptmann (Landesprüfstelle) zu überprüfen, ob das Fahrzeug der vorgelegten Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) entspricht.

 

Zutreffendenfalls wird eine Bestätigung für die Zulassung ausgestellt. Diese Bestätigung ist ein dem Bescheid über die Einzelgenehmigung gleichwertiger Nachweis für die Zulassung. Fahrzeugzulassungen und Abmeldungen sind von der Zulassungsstelle in diese Bestätigung einzutragen.  Für die Überprüfung und Ausstellung der Bestätigung ist zur Zeit ein Kostenbeitrag von etwa EUR 182,- zu entrichten.

Typenschein:   Seit August 1999 ist es auch möglich, für selbst importierte Fahrzeuge, die eine EU-Betriebserlaubnis haben, einen Typenschein zu erhalten. Diesen stellt der jeweilige österreichische Importeur der Fahrzeugmarke aus. Die Ausstellung des Typenscheines erfolgt nach der Fahrzeugüberprüfung durch eine Vertragswerkstätte.   Für die Überprüfung und Ausstellung des Typenscheines werden zur Zeit EUR 109,- verrechnet. In diesem Fall entfällt der Weg zur Behörde. 

 

5. Finanzamt:

In Österreich sind folgende Eingangsabgaben beim zuständigen Wohnsitzinanzamt zu entrichten (Formular NoVA 2):  Bei Pkw, Kombi und Wohnmobilen, unabhängig ob Neu- oder Gebrauchtwagen, die Normverbrauchsabgabe entsprechend den Norm-Verbrauchswerten. Die Bemessungsgrundlage, ist der ausländische Kaufpreis. Bei einer Abweichung von mehr als 20 % vom Eurotax-Mittelwert (Mwst. und NoVA-Komponente herausrechnen) ist dieser die Bemessungsgrundlage. Gibt es einen Grund für die Mehr-Abweichung, ist dieser nachzuweisen. (siehe Anhang "Gebrauchtwagen-Wertbestimmung")  Seit 1. Juni 1996 wird die NoVA nach den neuen EU-Richtlinien 80/1268 EWG, dem Durchschnittsverbrauch nach der MVEG-Norm (Motor-Vehicle-Emission-Groups) berechnet. 

Bei den in der Eurotax-Liste erfassten Kraftfahrzeugen ist der NoVA-Satz bereits errechnet.

 

Formel zur Berechnung des Steuersatzes (2002): 

 

(Normverbrauch minus 3) x 2 = %-Satz für Benzinfahrzeuge

 

(Normverbrauch minus 2) x 2 = %-Satz für Dieselfahrzeuge

Für Fahrzeuge, bei denen noch die alten ECE-Werte angegeben sind, wird auf den Mittelwert zwischen ECE-Wert bei 90 km/h und dem ECE-Wert im Stadtverkehr bei Benzinfahrzeugen 10 % und bei Dieselfahrzeugen 12,5 % aufgeschlagen. 

 

Sind keine Normverbrauchswerte bekannt (z.B. Oldtimer), so errechnet sich der Prozentsatz der NoVA aus der Motorleistung: kW x 0,2 = %-Satz.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die NoVA für Oldtimer:

Kraftfahrzeuge im Originalzustand, die 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen. 

 

Bei Motorrädern richtet sich die Normverbrauchsabgabe nach dem Hubraum: 

Hubraum minus 100 x 0,02 = %-Satz 

 

Der maximale Steuersatz der NoVA beträgt 16 %  Bei Gebrauchtwagen sind auf die Normverbrauchsabgabe weitere 20 % Mehrwertsteuer zu zahlen. (siehe Anhang, "Gebrauchtwagen-Wertbestimmung")

Korrigiert wird das ganze bei Fahrzeugen mit Erstzulassung nach 1.1.2008 noch um das CO2-Bonus-Malus, das kräftig ins Geld gehen kann!

Behördenadressen: <https://www.help.gv.at>  Neufahrzeuge:  Bei Neufahrzeugen sind 20% Einfuhrumsatzsteuer vom Rechnungsbetrag inklusive der NoVA zu bezahlen.

(Beispiel: Netto Kaufpreis EUR 21.802,-, NoVA Satz 10 % = EUR 218,02-, zusammen EUR 22.020,-, plus 20 % Ust = EUR 4.404,-, Kosten gesamt EUR 26.424,-)  Die Einfuhrumsatzsteuer ist zwingend in Österreich zu entrichten.

Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt. Beim Kauf des Fahrzeuges innerhalb des EU-Raumes und Import nach Österreich verrechnet der Händler keine Umsatzsteuer (innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferung)  Bei Gebrauchtfahrzeugen - dieses muß mindestens 6 Monate im Ausland angemeldet gewesen sein und mindestens 6.000 Kilometer aufweisen - entfällt die Einfuhrumsatzsteuer.  Für Fahrzeuge, die außerhalb der EU produziert wurden (z.B. USA, Japan) ist beim Import aus einem EU-Land kein Zoll zu bezahlen (ausgenommen das Fahrzeug wird aus der Zollfreizone der EU importiert >>> siehe --> Teil II, Import aus einem Nicht-EU-Land). 

 

6. Anmeldung 

 

Um nun für das Fahrzeug ein Kennzeichen zu bekommen, musst Du - genau so wie bei jedem im Inland gekauften Fahrzeug - eine Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle aufsuchen. <https://www.vvo.at/nav/frmset_auto.htm>  

Für die Anmeldung benötigst Du: Formblatt zur Anmeldung eines Kraftfahrzeuges Bestätigung über eine in Österreich abgeschlossene Haftpflichtversicherung Einzelgenehmigung oder Bestätigung für die Zulassung oder Typenschein Rechnung oder Kaufvertrag oder Schenkungsurkunde (Besitznachweis) Meldezettel  Bestätigung des Finanzamtes, daß keine steuerrechtlichen Bedenken gegen  die Zulassung bestehen. Das ist dann der Fall, wenn der Erwerbsvorgang beim  Finanzamt angezeigt wurde (Normverbrauchsabgabe, bei neuem KFZ auch  Einfuhrumsatzsteuer).  Nun erhältst Du das amtliche Kennzeichen.

Gibt es nur eine Interims-Bestätigung (bei Einzelgenehmigung), ist im Zulassungsschein vermerkt, daß die Zulassung auf 18 Monate befristetist. 

 

7. Innerhalb von 18 Monaten bekommst Du die endgültige Einzelgenehmigung zugesandt.

Mit dieser musst Du  nun neuerlich zur Zulassungsstelle gehen, wo dann die Befristung im Zulassungsschein gestrichen wird bzw. die Eintragung in die Einzelgenehmigung vorgenommen wird.

 

Schenkung/Erbschaft:  Die Schenkung ist nur von Verwandten ersten oder zweiten Grades (Vater, Mutter, Sohn, Tochter, Geschwister, Enkel) möglich und muß notariell beglaubigt sein. Außerdem muss das KFZ mindestens 6 Monate auf den Namen des Geschenkgebers im Ausland zugelassen gewesen sein.

Im Rahmen einer Schenkung/Erbschaft kann auch ein KFZ importiert werden, dass nicht der sonst erforderlichen Abgasnorm EURII 94/12/EWG entspricht.

Normverbrauchsabgabe: Basis für die NoVA-Berechnung ist der Eurotax-Mittelwert  (siehe Anhang "Gebrauchtwagen-Wertbestimmung") Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer fällt in Österreich an. Informationen dazu bekommst Du in Wien beim Finanzamt für Gebühren- und Verkehrssteuern,  Tel. 01 / 71125, in den Bundesländern beim Wohnsitzfinanzamt. Behördenadressen: <https://www.help.gv.at

 

Übersiedlungsgut:

Als Übersiedlungsgut wird ein KFZ nur anerkannt, wenn es im Ausland bereits 6 Monate auf die nach Österreich übersiedelnde Person zugelassen war. Handelt es sich um eine/n österreichische/n StaatsbürgerIn, so muss sie/er sich im Ausland mindestens ein Jahr lang aufgehalten haben. Als Nachweis gilt z.B. ein Arbeits- oder Dienstvertrag, Meldebestätigung bzw. Abmeldebestätigung des Drittlandes für die/den Übersiedelnde/n.

Als Übersiedlungsgut kann auch ein KFZ importiert werden, das nicht der sonst erforderlichen Abgasnorm EURII 94/12/EWG entspricht.   Normverbrauchsabgabe: Basis für die Nova Berechnung ist der Eurotax-Mittelwert (siehe Anhang,"Gebrauchtwagen-Wertbestimmung")

Informationen zu "Übersiedlungsgut" <https://www.bmf.gv.at/zollreis/reise/uebersiedlung/voraus/_start.htm>  

 

II.Import aus einem Nicht EU-Land:

Bei der Einfuhr eines Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land sind zusätzlich zu den im "Teil I Import aus einem EU-Land" angeführten Notwendigkeiten Zollformalitäten zu erledigen.  

Die Zollbestimmungen sind umfangreich und ständigen Änderungen unterworfen. Es ist empfehlenswert, vor dem geplanten Import des Kraftfahrzeuges Kontakt mit dem Hauptzollamt Wien, Abtlg. Ursprung-Präferenzen- und Zollwert, aufzunehmen, Telefon 01 / 79590 / 2410 DW.  Um möglichst konkrete Antworten zu bekommen, sollte zu diesem Zeitpunkt schon bekannt sein: 

welche Auto-/Motorradmarke, Baujahr - Kauf von einer Privatperson oder von einem Händler - Schenkung oder Erbschaft oder Übersiedlungsgut - Aus welchem Land wird importiert 

 

Zu beachten: Im Gegensatz zum Import aus einem EU-Land ist beim Import aus einem Drittland bei Neu- und auch bei Gebraucht-Kraftfahrzeugen Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Es sind dies 20 % des aus der Summe von Zollwert und Zoll gebildeten Betrages.  

 

Verbringung des Kfz nach Österreich:  Spedition oder Selbstabholung  Selbstabholung: Kaufvertrag oder Rechnung mit Zahlungsvermerk  Ausländische

Überstellungskennzeichen:

Besorgt der Händler oder bei Privatkauf bei den dort zuständigen Behörden besorgen. In Österreich darf damit maximal 3 Tage gefahren werden, sofern die Fahrzeugbesitzerin / der -besitzer den ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat.  Österreichische Überstellungskennzeichen: siehe Anhang  Gegebenenfalls Präferenznachweis *) beschaffen (Nachweis, der dazu dient, eventuell einen begünstigten Zollsatz in Anspruch nehmen zu können.

Dieser kann in Formularform oder in Form eines speziellen Vermerkes auf der Rechnung dargestellt sein >>>>> Ursprungserklärung = Warenverkehrsbescheinigung, Ursprungserklärung ratsam, sich vor dem Abschluss des Kaufes im EU-Drittland beim Hauptzollamt in Wien oder bei einem anderen österreichischen Zollamt über Möglichkeiten und Bedingungen zu informieren) 

An der ausländischen Grenze die Ausfuhr bestätigen lassen. Rechnung mit Zahlungsvermerk oder Kaufvertrag oder anderen Besitznachweis (z.B. Schenkungsurkunde) vorlegen.   An der österreichischen Grenze:  Wertnachweis = Rechnung mit Zahlungsvermerk, Kaufvertrag Gegebenenfalls Präferenznachweis *) Ausfuhrerklärung (ZA58) wird am österreichischen Grenzzollamt ausgestellt  Die Verzollung kann beim Import aus einem an Österreich grenzenden Drittland direkt am Grenzzollamt durchgeführt werden.

Das ist während der Amtsstunden kostenlos. Amtsstunden erfragen oder im Rahmen eines Zollverfahrens an einer Bestimmungszollstelle. siehe **) 

 

Zu leistende Abgaben:

Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (Basis für EUSt: Wert des Fahrzeuges plus dem zu entrichtenden Zoll)  Beim Import aus einem Drittland, das nicht an Österreich grenzt, muss an der EU-Außengrenze der Versandschein T-1 gelöst werden. Dies deshalb, weil die Einreise ohne T-1 finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht und in weiterer Folge bewirkt, dass alle Begünstigungen verloren gehen (Begünstigungen z.B. Null-Zollsatz, Erstattung der Abgaben bei Rücksendung wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges usw.) 

 

**) Das Fahrzeug wird in einem Zollverfahren von der Abgangszollstelle (Grenzzollamt) an eine Bestimmungszollstelle (österreichisches Innerland-Zollamt) angewiesen. Es muß Sicherstellung geleistet werden in der Höhe der zu erwartenden Eingangsabgaben. Diese richtet sich nach dem Warenwert des Fahrzeuges und setzt sich aus Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zusammen. Wird mit der Abwicklung der Zollformalitäten eine Spedition beauftragt, muss keine Sicherstellung entrichtet werden. 

 

Adressen der Zollämter:

<https://www.bmf.gv.at/zollreis/_startframe.htm

Innerhalb der von der Abgangszollstelle vorgeschriebenen Frist ist das Fahrzeug , in unverändertem Zustand, der Bestimmungszollstelle zu übergeben zur Verzollung. Die Abgangszollstelle wird von der ordnungsgemäßen Erledigung von der Bestimmungszollstelle verständigt. Es wird ein Ausforschungsverfahren eröffnet, wenn diese Verständigung nicht eintrifft.

Allgemeines:

Wenn kein Erwerbspreis vorliegt (z.B. Schenkung, Erbschaft) oder wenn die Zollbehörde begründete Zweifel hat, ob der angemeldete Wert dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis entspricht, ist die Vorlage eines Schätzgutachtens eines in Österreich ansässigen, gerichtlich beeideten Sachverständigen erforderlich.  Das EU-Freihandelsabkommen mit den EFTA-Staaten Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island, weiters mit Estland, Lettland und Litauen bewirkt Zollfreiheit.

Wenn Kraftfahrzeuge ihren Ursprung in der EU oder einen der angeführten Länder haben, sind sie auf Basis dieser Abkommen zollfrei. Der Nachweis wird geführt mit der Warenverkehrsbescheinigung EU1 bzw. bei Warenwerten unter derzeit ATS 84.000,- (aktuelle Information beim Zollamt einholen) mit der Ursprungserklärung auf der Rechnung, dem Kaufvertrag usw. 

Die Warenverkehrsbescheinigung EU1 wird durch die Zollbehörde des Ausfuhrstaates bestätigt.

Die Ausstellung der Ursprungserklärung liegt in der Eigenverantwortung des Exporteurs.  Ursprungserklärung bzw. Warenverkehrsbescheinigung sind lediglich Bedingung für die Anwendung des begünstigten Zollsatzes 0 % jedoch für den Import kein grundsätzliches Erfordernis, d.h., der Import findet bei Nichtvorliegen der Ursprungserklärung bzw. Warenverkehrsbescheinigung eben unter Anwendung des Regelzollsatzes (derzeit 10 %) statt. Dieser Zollbetrag kann innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung desselben unter Vorlage der o.a. Unterlagen über Antrag erstattet werden. 

Kraftfahrzeuge, die als Übersiedlungsgut nach Österreich eingebracht werden, können zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei gestellt werden.  

 

Informationen zu "Übersiedlungsgut" <https://www.bmf.gv.at/zollreis/reise/uebersiedlung/voraus/_start.htm> Beantragung beim Grenzzollamt: Gewährung möglich, wenn die dafür erforderlichen Nachweise und Unterlagen vorgelegt werden können.  Um Schwierigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich einen Grundlagenbescheid zu beantragen. Dies geschieht beim Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion, in deren Bereich die/der Übersiedelnde ihren/seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat.

In Ermangelung eines österreichischen gewöhnlichen Wohnsitzes ist jedes Hauptzollamt zuständig. Diese Befreiung betrifft nicht die Normverbrauchsabgabe (NoVA), die beim Wohnsitzfinanzamt zu entrichten ist (siehe auch Teil I, Import aus einem EU-Land)  Nach Abschluß des Zollverfahrens weitere Vorgangsweise wie im "Teil I, Import aus einem EU-Land" beschrieben. 

 

Einzelgenehmigung: KFZ-Landesprüfstelle --> Adressen siehe im Anhang Normverbrauchsabgabe : Wohnsitzfinanzamt --> Adressen <https://www.help.gv.at> ...... Behörden

 

Anmeldung: Zulassungsstellen der Versicherungen --> Adressen <https://www.vvo.at/nav/frmset_auto.htm> KFZ-Landesprüfstellen  Wien:  Magistrat der Stadt Wien, MA 46 7. Haidequerstraße 5 1110 Wien Tel. 01 / 4000 / 9220 e-mail: post.lfp@m46.magwien.gv.at 

 

Burgenland:  Amt der Burgenländischen Landesregierung Abteilung V/1 Rusterstr. 135 = Büro Industriestraße 35 / Boschdienst = Überprüfungsstell 7000 Eisenstadt  Tel. 02682 / 64 304 e-mail:post.maschinenbau@bgld.gv.at 

 

Kärnten:  Amt der Kärnten Landesregierung Abteilung 15 K Flatschacher Straße 70 9020 Klagenfur Tel. 0463 / 536319 / 77 e-mail: abt15.kfz@ktn.gv.at 

 

Niederösterreich:  Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Abteilung WST 8 Linzer Str. 106 3100 St. Pölten Tel. 02742/ 9005/16040 e-mail: post.wst8@noel.gv.at

Oberösterreich:  Amt der Oberösterreichischen Landesregierung Landesprüfstelle Goethestr. 86 4021 Linz Tel. 0732 / 7720 / 3571  oder 3572 e-mail: baume.post@ooe.gv.at 

 

Salzburg: Amt der Salzburger Landesregierung KFZ-Prüfstelle Karolingerstr. 34, 5020 Salzburg, Postfach 527, Tel. 0662 / 80 42 / 5353  - Fax: 5319 e-mail: kfz@salzburg.gv.at  

 

Steiermark:  Amt der Steiermärkischen Landesregierung Fachabtlg. 17c Petrifelder-Str. 102 8041 Graz Tel. 0316 / 877 / 2162 oder 2122 

 

Tirol:  Amt der Tiroler Landesregierung TÜV Bayern, Landesges. Österr. GmbH Trientlgasse 4 6020 Innsbruck Tel. 0512 / 34 19-10

Vorarlberg:  Amt der Vorarlberger Landesregierung TÜV Österreich Reitschulstr. 8 6923 Lauterach Tel. 05574 / 73382 e-mail: wew@tuev.or.at

Überstellungskennzeichen (grün) § 46 KFG   Beantragung bei den privaten Zulassungsstellen der Haftpflicht-Versicherer. Die Überstellungskennzeichen werden für mindestens 3 Tage, höchstens für 21 Tage ausgegeben.  Eine Gültigkeitsplakette wird entsprechend gelocht in der Zulassungsstelle und auf die Kennzeichentafeln aufgeklebt.  Für den gewünschten Zeitraum muß eine Versicherung abgeschlossen werden. Die Zuteilung erfolgt turnusmäßig vom Verband der Österreichischen Versicherungsunternehmen, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7. Um zu erfahren, welches Versicherungsunternehmen im Zeitraum der Überstellungsfahrt zuständig ist, beim Verband der österr. Versicherungsunternehmen anrufen:  01 / 71156-0, <https://www.vvo.at

 

KOSTEN Kennzeichentafeln, Garnitur  EUR 17,441 Kostenersatz des Versicherers  EUR 34,883 Gebühr Überstellungsfahrt  EUR 76,306 Kaution für die Kennzeichentafeln (wird zurückgezahlt bei  Rückgabe der Kennzeichentafeln) EUR 36.336  gesamt EUR 164,966  Die Versicherungsprämie beim laut Turnusplan zuständigen Versicherungsunternehmen erfragen. 

 

Berechnung: Es wird die Jahresprämie entsprechend den KW errechnet in der Bonusstufe 9.  Für 3 Tage entspricht die Prämie 10 % der Jahresprämie, ab 3 Tagen bis 21 Tage entspricht sie 12,5 % der Jahresprämie. Dazu noch 11 % Versicherungssteuer.

Mitzubringen zur Zulassungsstelle:  Versicherungsbestätigung mit Angabe der Gültigkeitsdauer (max. 21 Tage)  Vollmacht (wenn in Vertretung) Identitätsnachweis (z.B. Führerschein, Reisepaß, etc.)  Besitznachweis (z.B. Kaufvertrag, Rechnung, etc.)  Ausländisches Fahrzeugdokument (z.B. KFZ-Brief, Typenschein)     Gebrauchtwagen-Wertbestimmung laut Eurotax (für NoVA-Berechnung bei Eigenimport, Übersiedlungsgut, Schenkung)   Marke: Type: Hubraum: Leistung kW/PS: Baujahr: tatsächlicher Kilometerstand:durchschnittlicher Kilometerstand lt.

 

Eurotax:     Eurotax-Notierung Händler-Einkauf: EURO ...................

Eurotax-Notierung Händler-Verkauf:EURO ................... 

Mittelwert: EURO ...................   abzüglich Mwst. 20% EURO................... abzüglich NoVA .... % EURO ................... Gesamtabzüge minus EURO ..................  maßgeblicher Mittelwert EURO ..................   

 

Dieser Mittelwert entspricht in der Regel jenem Preis, der bei einer Veräußerung des importierten Fahrzeuges an einen privaten inländischen Abnehmer zu erzielen ist. Aufgrund unterschiedlicher Garantie- und Servicebedingungen, allfälliger Reparaturnotwendigkeit, unterschiedlicher Ausstattung und unterschiedlicher Abnutzung kann der ausländische Kaufpreis von diesem maßgeblichen Mittelwert abweichen. Liegt der Unterschied innerhalb der Toleranzgrenze von 20 %, wird der ausländische Kaufpreis als Bemessungsgrundlage für die NoVA herangezogen. Liegt er über 20 %, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit den geringeren Kaufpreis zu begründen (z.B. Mehrkilometer gegenüber dem Eurotax-Durchschnitt, Reparaturnotwendigkeit, usw.).